§ 11a HgHaG

HgHaG - Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3, 5 zweiter Satz und 7, der §§ 4, 6 und 7 sowie des Abschnittes 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG), BGBl. Nr. 399/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2000 sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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