§ 61 HGG 2001 Übergangsbestimmungen

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 56/2001)

  1. (5) Eine ärztliche Behandlung nach § 18 Abs. 4 darf auch durch Dentisten durchgeführt werden, die beim Bundesheer auf Grund eines Vertrages oder auf Grund einer Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst tätig sind. In den Fällen des § 19 Abs. 1 und 2 darf eine entsprechende ärztliche Behandlung auch durch andere Dentisten durchgeführt werden.

    (Anm.: Abs. 6 und 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 8 und 9 mit Ablauf des 31.12.2001 außer Kraft getreten (vgl. § 60 Abs. 4))

    (Anm.: Abs. 11 bis 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)

    (Anm.: Abs. 14 und 15 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

    (Anm.: Abs. 16 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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