§ 3 HGG 2001 Monatsgeld

HGG 2001 - Heeresgebührengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

 

 

Einsatz nach § 2 Abs. 1 WG 2001

 

 

lit. a

 

lit. b und c

Dienstgradgruppe

 

 

 

Rekruten und Chargen

73,74 vH

 

68,06 vH

Unteroffiziere

89,24 vH

 

80,98 vH

Offiziere

109,92 vH

 

99,58 vH

Darüber hinaus gebührt jenen Anspruchsberechtigten, die nicht den Grundwehrdienst leisten und die zur unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes herangezogen werden, für jeden Kalendermonat dieser Heranziehung das Einsatzmonatsgeld in der halben Höhe des während des Einsatzes gebührenden Betrages. Als Beginn der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes gilt die Alarmierung zur sofortigen Herstellung der Bereitschaft der Truppe zum Einsatz.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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