§ 15 HebeAnlVO § 15

HebeAnlVO - Salzburger Hebeanlagenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge, ABl Nr L 96 vom 29. März 2014.

(2) In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unter der Notifikationsnummer 2016/210/A durchgeführt worden.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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