§ 64 HarbG Strafbestimmungen

HarbG - Heimarbeitsgesetz 1960

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

Personen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, mit Ausnahme der §§ 26, 27a und 27b, oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschrift (Verordnungen oder Bescheide) zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 4 360 Euro zu bestrafen. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 HarbG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 HarbG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 HarbG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 HarbG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 HarbG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 HarbG
§ 65 HarbG