(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehörde eingesetzt.
(2) Sie besteht aus der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister oder einem von ihr/ihm zu bestellenden ständigen Vertreterin/Vertreter als Vorsitzende/Vorsitzendem und Gemeindewahlleiterin/Gemeindewahlleiter sowie aus neun Beisitzerinnen/Beisitzern.
(3) Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung der Gemeindewahlleiterin/des Gemeindewahlleiters auch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Der Gemeindewahlbehörde obliegen insbesondere die in den §§ 33, 49, 50, 57, 76, 80 und 82 bis 84 bezeichneten Aufgaben. Werden sonstige Amtshandlungen oder Unterlassungen am Wahltag, die eindeutig ungesetzlich sind, z. B. Fehlen des Anschlages der veröffentlichten Parteilisten in der Wahlzelle, allfällige Verletzung des Wahlgeheimnisses u. dgl., der Gemeindewahlbehörde bekannt, ist die Vorsitzende/der Vorsitzende der Gemeindewahlbehörde, im Fall ihrer/seiner Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin, ihr/sein Stellvertreter, verpflichtet, die zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes erforderlichen Anweisungen zu erteilen, falls die zuständige Sprengelverwalterin/der zuständige Sprengelverwalter von der ihr/ihm nach § 57 zustehenden Ordnungsgewalt keinen oder keinen entsprechenden Gebrauch gemacht hat.
(5) Eine/Ein aufgrund der Gemeindeordnung, vorübergehend eingesetzte Regierungskommissärin/eingesetzter Regierungskommissär hat die einer Bürgermeisterin/einem Bürgermeister aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2010, LGBl. Nr. 98/2014
0 Kommentare zu § 8 GWO