§ 495 Geo. a) Aktenmäßige Überwachung

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024

Die Vollziehung der Unterbringung in einem Arbeitshaus und im Falle einer Unterbrechung der Unterbringung nach § 6 Abs. 2 des Arbeitshausgesetzes die weitere Vollziehung sind durch Kalender oder Fristenvormerk zu überwachen. Unter Umständen genügt die Überwachung auf die im § 528 Abs. 3 angegebene Art.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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