§ 481 Geo. Register der Bezirksgerichte

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024

(1) Bei den Bezirksgerichten eingebrachte Strafanträge sind in das U-Register einzutragen.

(2) Außerdem wird für Rechtshilfesachen ein Hs-, für sonstige Angelegenheiten ein Ns-Register geführt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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