§ 90 GTG Vorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen

GTG - Gentechnikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.

In Kraft seit 17.11.2004 bis 31.12.9999
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