Art. 5 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 4 betreffen andere Rechtsvorschriften)

(5) § 67 Abs. 3 Z 2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 4 gilt nur für jene Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters, deren Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(6) Die §§ 130 Abs. 1, 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 lit. a, 7 und 8 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. März 1991 liegt.

(7) § 130 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. II Z 6 lit. a ist in den Fällen des § 130 Abs. 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden, wenn der Stichtag der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer vor dem 1. April 1991 liegt.

(Anm.: Abs. 8 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)

In Kraft seit 01.04.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 5 GSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 5 GSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

1 Entscheidung zu Art. 5 GSVG


Entscheidungen zu § artikel5 GSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 5 GSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 5 GSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 4 GSVG
Art. 6 GSVG