§ 254a GSVG Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Gesundheit besorgen die Aufgaben nach den §§ 412 und 414 ASVG in Verbindung mit § 194 dieses Bundesgesetzes sowie § 224a in unmittelbarer Bundesverwaltung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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