§ 137 GSVG Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 136, 145 und 146 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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