§ 5 GOPEK 2016 Einberufung der Sitzungen und Verhandlungen

GOPEK 2016 - Geschäftsordnung der Patienten-Entschädigungskommission (GOPEK 2016)

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die/der Vorsitzende hat die Patienten-Entschädigungskommission nach Bedarf zu internen Sitzungen und zu Verhandlungen zu laden und bestimmt den Tag und die Stunde.

(2) Die Tagesordnung ist von der/dem Vorsitzenden auf Grund der vorliegenden Ansuchen zusammenzustellen. Die Einladung zu den Sitzungen und Verhandlungen ist zeitgerecht, jedenfalls aber mindestens 14 Tage vor dem Sitzungs- bzw. Verhandlungstermin unter Anschluss der Tagesordnung und sonst erforderlicher Unterlagen allen Mitgliedern der Patienten-Entschädigungskommission bekannt zu geben.

In Kraft seit 22.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 GOPEK 2016


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 GOPEK 2016 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 GOPEK 2016


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 GOPEK 2016


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 GOPEK 2016 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 4 GOPEK 2016
§ 6 GOPEK 2016