§ 74 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Die unmittelbare Dienstaufsicht über die Bezirksgerichte führen die Gerichtshöfe erster Instanz und deren Präsidenten, die unmittelbare Dienstaufsicht über die Gerichtshöfe erster Instanz die Oberlandesgerichte und deren Präsidenten; letztere haben auch die Geschäftsführung bei den Bezirksgerichten ihres Sprengels in ihre Aufsicht einzubeziehen.

Dem Justizminister steht die unmittelbare Dienstaufsicht über die Oberlandesgerichte und zugleich die allgemeine Oberaufsicht über die Ausübung der Rechtspflege bei allen im Geltungsgebiete dieses Gesetzes befindlichen Gerichten zu.

In Kraft seit 01.07.1994 bis 31.12.9999
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