§ 89 GO-LT § 89

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Über jede Sitzung eines Ausschusses ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, in der die Tages-ordnung, die Namen der Teilnehmer sowie gesondert die entschuldigt oder nicht entschuldigt abwesenden Mitglieder des Ausschusses anzuführen sind. Weiters sind die abschließend gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung und die gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Der Ausschuss kann festlegen, dass anstelle des Beschlussprotokolls ein Verlaufs- oder Wortprotokoll angefertigt wird.

(2) Die Aufnahme des Beschlussprotokolls obliegt der Landtagsdirektion.

(3) Die Genehmigung erfolgt in einer Weise, dass sie vom Vorsitzenden des Ausschusses und von je einem Ausschussmitglied der einzelnen im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien unterschrieben wird. Kommt eine Genehmigung auf diese Weise nicht zu Stande, hat der Ausschuss über die Genehmigung des Beschlussprotokolls zu entscheiden. Jeder der im Ausschuss vertretenen Landtagsparteien ist eine Ausfertigung des genehmigten Beschlussprotokolls zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Beschlussprotokolle sind von der Landtagsdirektion nach Tagungen (Sessionen) geordnet zusammenzufassen und aufzubewahren. Sie werden nicht vervielfältigt.

(5) Ab der Genehmigung des Beschlussprotokolls kann in die Beschlussprotokolle nur von den Mitgliedern des Landtages oder der Landesregierung oder den von diesen beauftragten Bediensteten Einsicht genommen werden.

In Kraft seit 13.06.2018 bis 31.12.9999
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