§ 6 GO-LT § 6

GO-LT - Landtags-Geschäftsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Der neugewählte Landtag wird von dem an Jahren ältesten Mitglied (Altersvorsitzender) längstens innerhalb von acht Wochen - im Fall des Art. 100 B-VG innerhalb von vier Wochen - nach der Wahl des Landtages durch die Landtagsdirektion zur ersten Sitzung einberufen. Im Fall der Weigerung oder Verhinderung, welche die Landeswahlbehörde festzustellen hat, haben diese Aufgaben der Reihe nach die dem Alter nach nächstberufenen Mitglieder des Landtages zu übernehmen.

(2) Der Altersvorsitzende eröffnet die Sitzung und führt den Vorsitz bis zur vollzogenen Wahl des Präsidenten. Er leistet bei Übernahme des Vorsitzes vor dem versammelten Landtag das Gelöbnis.

(3) Der Altersvorsitzende beruft die beiden an Jahren jüngsten, verschiedenen Parteien angehörenden Mitglieder des Landtages zur vorläufigen Besorgung der Aufgaben der Schriftführer.

(4) Im übrigen gelten für den Altersvorsitzenden die Bestimmungen über die allgemeinen Aufgaben des Präsidenten sinngemäß.

In Kraft seit 01.05.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 GO-LT


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 GO-LT selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 GO-LT


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 GO-LT


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 GO-LT eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GO-LT Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 GO-LT
§ 7 GO-LT