Art. 3 § 4 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.05.2024

Ist das Stammkapital einer am 1. Jänner 1981 bestehenden Gesellschaft geringer als 500 000 S, so ist bis zum 31. Dezember 1986 eine Kapitalerhöhung auf mindestens diesen Betrag durchzuführen und der Gesellschaftsvertrag diesbezüglich anzupassen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Mindestbareinlagen sind voll einzuzahlen; frühere Bareinzahlungen sind jedoch anzurechnen.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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