§ 30 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Es können auch mehr Mitglieder bestellt werden, soweit dies nicht einer Regelung der Mitgliederzahl im Gesellschaftsvertrag widerspricht. § 86 Abs. 7 bis 9 AktG ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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