§ 104 GmbHG

GmbHG - GmbH-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

Der Bundesminister für Finanzen kann auch bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung in den Fällen, in denen sonst kein Staatskommissär und Stellvertreter gemäß § 26 Abs. 1 Kreditwesengesetz zu bestellen ist, diese Aufsichtsorgane bestellen, wenn dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes des Bundesministers für Finanzen nach dem Kreditwesengesetz erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.1981 bis 31.12.9999
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