§ 4 GKUFG 1998 Beiträge der Anspruchsberechtigten

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Anspruchsberechtigten haben, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der Stadtgemeinde Innsbruck dem Sondervermögen zuzuführen sind.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:

a)

bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Stadtgemeinde Innsbruck für andere Tätigkeiten erhalten, und der anspruchsbegründenden Nebengebühren im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes BGBl. Nr. 485/1971, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzung, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 35 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970 und bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;

b)

bei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage; wird auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften der Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug gekürzt oder stillgelegt, so ist Bemessungsgrundlage der letzte vor der Kürzung oder Stilllegung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bezug;

c)

bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. c zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. d Anwendung findet;

d)

bei Personen, denen

1.

ein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,

2.

ein Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 zusteht, für die Dauer dieses Anspruches

der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;

e)

bei Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 4 der lohnsteuerpflichtige Teil ihrer Entschädigung nach § 14 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 bzw. der Bezug nach den §§ 6 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998, LGBl. Nr. 25, in der jeweils geltenden Fassung;

f)

bei Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs. 5 der lohnsteuerpflichtige Teil ihres außerordentlichen Versorgungsgenusses.

(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Beamte der Landeshauptstadt Innsbruck übernommenen Fassung) gebühren oder im Falle des Abs. 2 lit. c gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.

(4) Als Beitrag sind 5,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.

(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. d angeführten Anspruchsberechtigten ist von der Stadtgemeinde Innsbruck zu tragen.

(6) Die Beiträge nach § 1 Abs. 2 lit. c setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. c und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der von der Stadtgemeinde Innsbruck nach § 5 Abs. 1 erster Satz dem Sondervermögen zuzuwenden wäre.

In Kraft seit 20.12.2006 bis 31.12.9999
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