Art. 1 § 28 GGG

GGG - Gerichtsgebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024
  1. 1.Ziffer einsbei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;bei Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (Paragraph 98, ABGB) derjenige, dem die Zahlung eines Abgeltungsbetrages auferlegt wird, wird der Antrag aber zur Gänze abgewiesen, der Antragsteller;
  2. 2.Ziffer 2bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (Paragraphen 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;
  3. 3.Ziffer 3bei Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken der Gläubiger und die Eigentümer der Liegenschaften;
  4. 4.Ziffer 4im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach § 6 GesAusG der Hauptgesellschafter;im Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung nach dem AktG oder dem EU-UmgrG die übernehmende Gesellschaft, im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung nach Paragraph 6, GesAusG der Hauptgesellschafter;
  5. 5.Ziffer 5bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
  6. 6.Ziffer 6bei den in § 117 Abs. 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 der Bund;bei den in Paragraph 117, Absatz 4 bis 6 WRG 1959 geregelten Verfahren über den Kostenersatz nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 oder Paragraph 138, Absatz 3 und 4 WRG 1959 der Bund;
  7. 7.Ziffer 7bei Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz der Antragsteller, bei amtswegig eingeleiteten Verfahren derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat oder in dessen Interesse sie stattfindet;
(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2015)Anmerkung, Ziffer 8, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2015,)
  1. 9.Ziffer 9bei Bestellung eines Kinderbeistands nach § 104a AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;bei Bestellung eines Kinderbeistands nach Paragraph 104 a, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  2. 10.Ziffer 10bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach § 106b AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;bei Beauftragung der Familiengerichtshilfe nach Paragraph 106 b, AußStrG jede Partei; den Minderjährigen trifft jedoch keine Gebührenpflicht;
  3. 11.Ziffer 11in allen übrigen Fällen die Antragsteller.
In Kraft seit 01.08.2023 bis 31.12.9999
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