§ 1a GGBG Verweisungen; Bezugnahme auf EU-Rechtsakte

GGBG - Gefahrgutbeförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze sowie den Anhang G zum COTIF (ATMF), BGBl. III Nr. 122/2006, sind Verweisungen auf die jeweils in Österreich geltende Fassung, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

(2) Verweisungen und Bezugnahmen auf EU-Rechtsakte betreffen, sofern im Einzelfall nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, folgende Fassungen:

1.

Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland, ABl. Nr. L 260 vom 30.09.2008 S. 13, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2018/217/EU, ABl. Nr. L 42 vom 15.2.2018 S. 52;

2.

Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995 S. 35, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/54/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 11;

3.

Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung;

4.

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG, ABl. Nr. L 295 vom 12.11.2010 S. 35 in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinien 95/50/EG und 2008/68/EG in österreichisches Recht umgesetzt.

In Kraft seit 13.07.2018 bis 31.12.9999
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