§ 84c GewO 1994 Allgemeine Pflichten des Betriebsinhabers

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Der Betriebsinhaber hat alle nach dem Stand der Technik (§ 71a) notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen.

In Kraft seit 10.07.2015 bis 31.12.9999
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