§ 153 GewO 1994 Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik berechtigt sind, sind zur Erstellung von Problemlösungen, insoweit hiezu die Techniken, Verfahren und Methoden der Informationstechnologie angewandt werden, berechtigt.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
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