§ 10 GeOL Beschlussfassung, Abstimmung

GeOL - Geschäftsordnung der Burgenländischen Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil und hat überdies bei Stimmengleichheit das Recht der Dirimierung.

(2) Wenn sich zu einem vom Berichterstatter gestellten Antrag niemand zu Wort meldet, so gilt der Antrag als angenommen. Sonst hat die Abstimmung durch Erhebung der Hand stattzufinden. Die anwesenden Regierungsmitglieder dürfen sich der Abstimmung nicht enthalten.

(3) Der Vorsitzende stellt bei Mehrheitsbeschlüssen das Stimmenverhältnis fest. Er kann auch eine namentliche Abstimmung anordnen; er muss dies tun, wenn es von einem anderen Regierungsmitglied verlangt wird.

In Kraft seit 15.07.2015 bis 31.12.9999
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