§ 13 GenVG Verschmelzung durch Neubildung

GenVG - Genossenschaftsverschmelzungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Bei Verschmelzung von Genossenschaften durch Bildung einer neuen Genossenschaft gelten sinngemäß die §§ 2, 3 und 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 12; jede der sich vereinigenden Genossenschaften gilt als übertragende und die neue Genossenschaft als übernehmende; außerdem gelten die folgenden Vorschriften.

(2) Der Genossenschaftsvertrag der neuen Genossenschaft und die Bestellung ihrer Vorstandsmitglieder und ihrer Aufsichtsratsmitglieder bedürfen der Zustimmung der Generalversammlungen der sich vereinigenden Genossenschaften.

(3) Für die Bildung der neuen Genossenschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 9. April 1873, RGBl. Nr. 70, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976, sinngemäß.

(4) Die Vorstände der sich vereinigenden Genossenschaften haben die neue Genossenschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Verschmelzung darf nicht eingetragen werden, bevor die neue Genossenschaft eingetragen worden ist. Mit der Eintragung der neuen Genossenschaft geht das Vermögen der übertragenden Genossenschaften einschließlich der Schulden auf die neue Genossenschaft über und erlöschen die übertragenden Genossenschaften. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.

In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 GenVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 GenVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 13 GenVG


Entscheidungen zu § 13 GenVG


Entscheidungen zu § 13 Abs. 1 GenVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 GenVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 GenVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GenVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 GenVG
§ 14 GenVG