Art. 1 § 4 GenRevG 1997 Durchführung der Revision

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Der Revisor hat das Recht, die Bücher und Schriften der Genossenschaft sowie die Vermögensgegenstände und Schulden zu prüfen; zu diesem Zweck sind ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die er für eine sorgfältige Revision benötigt. Er kann insbesondere alle Geschäfts- und Betriebsräume der Genossenschaft betreten und sämtliche Bestände prüfen, alle Unterlagen einschließlich Datenträger einsehen und Ablichtungen herstellen, von Mitgliedern des Vorstands und Aufsichtsrats, Beschäftigten sowie sonstigen Beauftragten der Genossenschaft Aufklärungen, in Einzelfällen von Mitgliedern, Gläubigern oder Schuldnern Auskünfte mündlich oder schriftlich einholen und zur Feststellung wichtiger Umstände jederzeit ein Protokoll aufnehmen. Soweit es für eine sorgfältige Revision erforderlich ist, hat der Revisor diese Rechte auch gegenüber Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2.

(2) Der Revisor hat dem Vorstand der Genossenschaft den Beginn der Revision spätestens mit deren Beginn anzuzeigen. Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, vom Beginn der Revision unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Revision zuzuziehen.

(3) Stellt der Revisor bei Wahrnehmung seiner Aufgaben Tatsachen fest, die den Bestand der geprüften Genossenschaft oder eines Unternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 gefährden oder ihre Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße des Vorstands oder des Aufsichtsrats gegen Gesetz oder Genossenschaftsvertrag erkennen lassen, so hat er darüber unverzüglich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat, wenn ein solcher besteht, zu berichten. Er hat auch unverzüglich zu berichten, wenn er die Voraussetzungen für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfs (§ 22 Abs. 1 Z 1 URG) feststellt; im Bericht sind die Eigenmittelquote (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 24 URG) anzugeben. Der Revisor hat den gesetzlichen Vertretern eines Tochterunternehmens im Sinn des § 1 Abs. 2 mitzuteilen, daß er den Organen der geprüften Genossenschaft von der Bestandsgefährdung oder Entwicklungsbeeinträchtigung des Unternehmens berichtet hat. Der Vorstand der geprüften Genossenschaft hat bei Vorliegen einer Bestandsgefährdung unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen und dieser davon Anzeige zu machen, es sei denn, dass die Bestandsgefährdung ein Unternehmen im Sinn des § 1 Abs. 2 betrifft und eine Gefahr für die Genossenschaft nicht besteht. Wenn der Revisionsbericht nicht rechtzeitig vor der Generalversammlung fertiggestellt werden kann, hat der Revisor einen schriftlichen Zwischenbericht über die festgestellten Tatsachen zu erstellen; für den Zwischenbericht gelten § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(4) Vor Abschluß der Revision hat der Revisor dem Vorstand der Genossenschaft über das voraussichtliche Ergebnis der Revision mündlich zu berichten (Prüfungsabschlußsitzung). Der Vorstand hat den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, wenn ein solcher besteht, von der Prüfungsabschlußsitzung unverzüglich zu unterrichten und auf dessen Verlangen oder auf Verlangen des Revisors den Aufsichtsrat der Sitzung zuzuziehen. Von der Prüfungsabschlußsitzung kann abgesehen werden, wenn keine Mängel von Belang festgestellt wurden.

In Kraft seit 01.08.2009 bis 31.12.9999
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