Art. 1 § 13a GenRevG 1997 Besondere Vertrauenswürdigkeit

GenRevG 1997 - Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

Die besondere Vertrauenswürdigkeit liegt dann nicht vor, wenn der Revisionsanwärter rechtskräftig verurteilt oder bestraft worden ist

1. a)

von einem Gericht wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder

b)

von einem Gericht wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen strafbaren Handlung oder

c)

von einem Gericht wegen eines Finanzvergehens oder

d)

von einer Finanzstrafbehörde wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit und

2.

diese Verurteilung oder Bestrafung noch nicht getilgt ist oder solange die Beschränkung der Auskunft gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, noch nicht eingetreten ist.

In Kraft seit 01.06.2008 bis 31.12.9999
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