§ 94l GenG

GenG - Genossenschaftsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024
Paragraph 94 l,

§ 15 Abs. 2a, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist. Paragraph 15, Absatz 2 a,, 2b und 2c tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist auf Verurteilungen anzuwenden, deren Rechtskraft nach dem 31. Dezember 2023 eingetreten ist.

In Kraft seit 31.12.2023 bis 31.12.9999
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