§ 81 GemWO 1992 Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Als gewählt ist derjenige anzusehen, auf welchen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Stimmzettel, die auf nicht wählbare Personen lauten oder die mehr als einen Namen einer wählbaren Person enthalten sowie Stimmzettel, die aus einem sonstigen Grund die Absicht des Wählers nicht eindeutig erkennen lassen, ferner leere Stimmzettel (Kuverts) sind ungültig. Stimmzettel, die auf den Familiennamen eines Gemeinderates lauten, sind gültig, wenn jede Verwechslung ausgeschlossen ist. Stimmzettel, die zwar mehrere Namen, jedoch nur einen wählbaren Bewerber enthalten, sind rücksichtlich dieses Bewerbers gültig.

(2) Kommt bei der ersten Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, ist eine zweite Abstimmung vorzunehmen. Falls sich auch bei dieser nicht die nötige Stimmenmehrheit herausstellt, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Wählenden auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der zweiten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom an Jahren jüngsten Mitglied des Gemeinderates zu ziehende Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl auf andere Personen fällt, ist ungültig. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

(3) Lehnt der zum Bürgermeister Gewählte ausdrücklich die Annahme dieser Wahl ab, so ist die Wahl abzubrechen und binnen 14 Tagen neuerdings aufgrund derselben Bestimmungen zu veranlassen.

In Kraft seit 13.07.2019 bis 31.12.9999
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