§ 51 GemWO 1992

GemWO 1992 - Gemeindewahlordnung 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung dieses Gesetzes zu sorgen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern und Ersatzbeisitzern der Wahlbehörde, ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen nur die Wähler zur Abgabe ihrer Stimme zugelassen werden. Die Wähler haben das Wahllokal nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Zur ungestörten Durchführung der Wahl kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

(3) Den Anordnungen des Wahlleiters hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.

In Kraft seit 24.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 GemWO 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 GemWO 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51 GemWO 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 GemWO 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 GemWO 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 50 GemWO 1992
§ 52 GemWO 1992