§ 98a GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (§ 14 Abs. 1) gilt vorbehaltlich Abs. 3 Folgendes:

1.

Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen und müssen die Identität des Beschwerdeführers erkennen lassen;

2.

die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Gemeindeorgan eine schriftliche Stellungnahme einzuholen;

3.

die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren;

4.

der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde in einer von ihm angestrebten Weise;

5.

die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde erfolgen.

(2) Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderates eingebracht, gilt darüber hinaus:

1.

Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 kann dem beschwerdeführenden Gemeinderat übermittelt werden, wenn dies zur Erforschung des objektiven Sachverhaltes zweckmäßig ist.

2.

Dem beschwerdeführenden Gemeinderat steht das Recht zu, sich zur übermittelten Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab deren Zustellung zu äußern.

(3) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:

1.

die anonym oder pseudonym eingebracht werden;

2.

in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden;

3.

mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;

4.

die sich auf Angelegenheiten beziehen, welche einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen und

5.

in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

In Kraft seit 03.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 98a GemO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 98a GemO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 98a GemO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 98a GemO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 98a GemO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GemO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 98 GemO
§ 99 GemO