§ 38f GemO

GemO - Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Der Migrantinnen- und Migrantenbeirat beschließt seine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Gemeinderates, die zu versagen ist, wenn die Geschäftsordnung nicht dem Sinn dieses Gesetzes entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

In Kraft seit 28.09.2004 bis 31.12.9999
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