§ 13 Gem-PVWO

Gem-PVWO - Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

Zulassung der Wahlvorschläge

 

§ 13

 

(1) Der zuständige Wahlausschuß hat über die bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt eingebrachten Wahlvorschläge unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach diesem Zeitpunkt zu entscheiden.

(2) Bewerber, deren Zustimmung (§ 12 Abs 4) für die Aufnahme in den Wahlvorschlag fehlt, sind zu streichen. Über Verlangen des Wahlausschusses hat der Vertreter der Wählergruppe unverzüglich die auf dem Wahlvorschlag oder gesonderten Erklärungen aufscheinenden Unterschriften der Bewerber sowie Unterstützer zu identifizieren und die entsprechenden Vor- und Familiennamen dem Wahlausschuß innerhalb einer zu bestimmenden Frist, die höchstens drei Tage betragen darf, bekanntzugeben. Unterbleibt diese Klarstellung, so sind die nicht eindeutig zuordenbaren Unterschriften als nicht beigesetzt anzusehen.

(3) Jede Wählergruppe kann bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt Änderungen am Wahlvorschlag vornehmen. Eine Änderung muß von sämtlichen Bewerbern und Unterstützern, die auf dem ursprünglichen Wahlvorschlag als Bewerber aufscheinen oder ihn unterstützt haben, unterfertigt sein. Unwesentliche Änderungen einschließlich der Änderung der Bezeichnung zwecks deutlicher Unterscheidung von einer anderen Wählergruppe kann der Vertreter der Wählergruppe selbst vornehmen. Eine Zurückziehung des Wahlvorschlages muß von allen darauf aufscheinenden Bewerbern unterfertigt sein.

(4) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungsunterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einbringung ist vom Wahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift veranlaßt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tag vor dem allgemeinen Wahltag erfolgt.

(5) Bei schriftlichem Verzicht eines Bewerbers ist dieser durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses vom Wahlvorschlag zu streichen. Bei Einlangen der Verzichtserklärung bis zu dem im § 12 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt hat der Vorsitzende dem Vertreter der Wählergruppe davon zum Zweck einer allfälligen Nachnominierung eines anderen Bewerbers bis zum genannten Zeitpunkt Kenntnis zu geben. Ein nachnominierter Bewerber wird nur bei einer ausdrücklichen Erklärung des Vertreters anstelle des ausgeschiedenen Bewerbers gesetzt, sonst im Anschluß an die anderen Bewerber.

(6) Eine Zurückziehung eines Wahlvorschlages bis spätestens am zweiten Tag vor dem (ersten) Wahltag ist nur zur Kenntnis zu nehmen, wenn alle auf einem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerber schriftlich auf die Bewerbung verzichten. Ist eine Neuauflage der Stimmzettel nicht mehr möglich, so hat der Vorsitzende des Wahlausschusses im Wahllokal und in der Wahlzelle die Zurückziehung des Wahlvorschlages kundzumachen. Für diese Wählergruppe abgegebene Stimmen gelten als ungültig.

(7) Die Wählergruppe kann den angegebenen zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an den Wahlausschuß zu richtende Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder ist er nach Ansicht des Wahlausschusses nicht mehr in der Lage, die Wählergruppe zu vertreten, so muß die Erklärung von mindestens der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerber, die im Zeitpunkt der Erklärung die Wählergruppe nach Ansicht des Wahlausschusses noch vertreten können, unterschrieben sein. Können diese Unterschriften nicht beigebracht werden, so genügt die Unterschrift auch eines Bewerbers des Wahlvorschlages, der die wahlwerbende Gruppe nach Ansicht des Wahlausschusses vertreten kann.

(8) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind vom Wahlausschuß spätestens am 7. Tag vor dem (ersten) Wahltag durch Anschlag in den in Betracht kommenden Amtsgebäuden kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ergibt sich entsprechend der Stimmenstärke bei der letzten Personalvertretungswahl; bei Stimmengleichheit ist der früher eingebrachte Wahlvorschlag vorzureihen. Neue Wählergruppen sind nach den bereits bei der letzten Wahl kandidierenden Wählergruppen zu reihen, und zwar nach dem Zeitpunkt des Einlangens ihres Wahlvorschlages.

(9) Die Kundmachung der Wahlvorschläge kann auf einem oder mehreren Bögen Papier in der Reihenfolge gemäß Abs 8 oder für jeden Wahlvorschlag auf einem gesonderten Bogen erfolgen. Für die jeweils gleichartigen Bestandteile, wie Bezeichnung der Wählergruppe oder Namen der Bewerber, ist für alle Wahlvorschläge die gleiche Schriftart und -größe zu verwenden.

(10) Spätestens mit der Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge ist auch die Anzahl der zu vergebenden Mandate (§ 7 Abs 2 und § 12 Abs 2 Gem-PVG) bekanntzugeben.

In Kraft seit 31.03.1998 bis 31.12.9999
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