§ 61b GehG Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024
  1. (1)Absatz einsEiner Lehrperson, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung eines Kustodiates oder die Erbringung einer Nebenleistung übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
    1. 1.Ziffer einswenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
      1. a)Litera ain der Höhe von 205,3 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      2. b)Litera bin der Höhe von 174,3 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II bewertet ist,wenn das Kustodiat oder die Nebenleistung von der Schulleitung mit einer halben Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II bewertet ist,
      1. a)Litera ain der Höhe von 102,7 € für Lehrpersonen der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      2. b)Litera bin der Höhe von 87,1 € für Lehrpersonen der übrigen Verwendungsgruppen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 31 Z 120, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 31, Ziffer 120,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

  2. (3)Absatz 3Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins, nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:
    1. 1.Ziffer einsNebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
    2. 2.Ziffer 2Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
    3. 3.Ziffer 3sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und im Paragraph 4, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
    Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins, angeführten Leistungen.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. (5)Absatz 5Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. (6)Absatz 6Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61b GehG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61b GehG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 61b GehG


Entscheidungen zu § 61b Abs. 1 GehG


Entscheidungen zu § 61b Abs. 3 GehG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61b GehG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61b GehG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GehG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 61a GehG
§ 61c GehG