§ 49a GehG Dienstzulage (Forschungszulage)

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2) Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 für

1.

Universitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 1979

17,45%,

2.

Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 1979

10,91%.

In Kraft seit 12.02.2015 bis 31.12.9999
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