§ 23e GehG Rückerstattung zu Unrecht empfangener Leistungen

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

§ 13a ist sinngemäß auf Hinterbliebene gemäß § 23c Abs. 2 und dritte Personen gemäß § 23d Abs. 2 anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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