§ 169b GehG Lehrvergütung

GehG - Gehaltsgesetz 1956

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Auf Hochschullehrpersonen der Verwendungsgruppe PH 2 und auf im Sinne des § 64b dienstzugeteilte Lehrpersonen der Verwendungsgruppe L 1 ist der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 Z 1 anzuwenden, wenn sie nach dem 30. September 2007 für mindestens ein Semester in einer Verwendung gestanden sind, die einen Anspruch auf eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 3 (allenfalls in Verbindung mit § 115a) in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung begründet hat.

(2) Bei Hochschullehrpersonen, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Oktober 2012

1.

in der Verwendungsgruppe L 1 ein Gehalt der Gehaltsstufe 16 oder einer höheren Gehaltsstufe,

2.

in den übrigen Verwendungsgruppen ein Gehalt der Gehaltsstufe 15 oder einer höheren Gehaltsstufe

ergibt, erhöht sich der Vergütungssatz des § 54d Abs. 2 ab der 481. Lehrveranstaltungsstunde um 25%.

In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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