§ 22 FZG Übergangsbestimmungen

FZG - Funker-Zeugnisgesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Zeugnisse und Anerkennungen bleiben aufrecht.

(2) Vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausgestellte Funker-Zeugnisse entsprechen nachstehenden Funker-Zeugnissen:

1.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenflugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenflugfunkdienst,

2.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

3.

das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Flugfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst,

4.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst,

5.

das Eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Eingeschränkten Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst und

6.

das Allgemeine Funktelephonisten-Zeugnis für den Schiffsfunkdienst dem Allgemeinen Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Seefunkdienst.

(3) Zulassungen zur praktischen Funker-Zeugnisausbildung erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.

(4) Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommissionen endet mit Ablauf des 31. Dezember 2019. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat spätestens drei Monate danach die Mitglieder der Prüfungskommissionen neu zu bestellen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 22 FZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 22 FZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 22 FZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 22 FZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 22 FZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis FZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 FZG
§ 23 FZG