§ 6 FSVO Verzicht

FSVO - Forderungs- und Schadenersatzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

(1) Das Verfahren über die Verfügung eines Verzichts (§ 74 BHG 2013) wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die für die Forderungseinbringung zuständige haushaltsführende Stelle zuständig ist.

(2) Auch ein amtswegig eingeleiteter Forderungsverzicht ist gemäß § 74 BHG 2013 nur unter der Bedingung anzubieten, dass er ausdrücklich von der Schuldnerin oder vom Schuldner angenommen wird und diese oder dieser insbesondere die Bedingungen gemäß § 74 Abs. 3 BHG 2013 akzeptiert, ehe der Verzicht wirksam wird und die Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner erlischt.

(3) Wird im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung auf eine Forderung des Bundes verzichtet, sind diesbezüglich die Voraussetzungen von § 74 BHG 2013 einzuhalten. Werden hingegen unklare Ansprüche des Bundes im Rahmen eines Vergleichs anerkannt, um im Sinne der Ziele der Haushaltsführung (§ 2 BHG 2013) – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – eine zweckmäßigere Einbringung als über eine gerichtliche Klärung zu erreichen, beinhaltet dieser Vergleich nicht notwendigerweise einen Verzicht.

(4) Liegen die Voraussetzungen für einen Forderungsverzicht gemäß § 74 BHG 2013 vor und wird ein Verzicht vereinbart, sind keine weiteren Einbringungsschritte mehr möglich, solange keine Widerrufsgründe gemäß § 74 Abs. 3 BHG 2013 hervorkommen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 FSVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 FSVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 FSVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 FSVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 FSVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 FSVO
§ 7 FSVO