§ 36 FSG Sonstige Zuständigkeiten

FSG - Führerscheingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024

(1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

1.

die Erteilung von Ermächtigungen:

a)

an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen),

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 82, BGBl. I Nr. 61/2011)

c)

an Fahrschulen und Vereine gemäß § 4a Abs. 6 Z 1 zur Eintragung der Absolvierung von Perfektionsfahrten, Fahrsicherheitstrainings und verkehrspsychologischen Gruppengesprächen gemäß § 4c Abs. 1 im Zentralen Führerscheinregister, sofern die jeweils durchführende Stelle zur Durchführung dieser Maßnahme berechtigt ist,

d)

an Fahrschulen, Aufsichtspersonen und Fahrprüfer zur Eintragung der in § 16b Abs. 1 und 4 genannten Daten – diese haben von Amts wegen unter Entfall der Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 und 3 zu erfolgen;

2.

die Bestellung von sachverständigen Ärzten und Fahrprüfern.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen

1.

an geeignete Einrichtungen zur Durchführung von Nachschulungen gemäß §§ 4 und 24 Abs. 3,

2.

an geeignete Einrichtungen zur Durchführung verkehrspsychologischer Untersuchungen (verkehrspsychologische Untersuchungsstellen),

3.

an Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern zur Ausstellung der in § 33 Abs. 1 angeführten internationalen Führerscheine,

4.

an das mit der Herstellung des Führerscheines betraute Unternehmen zur Eintragung der in § 16b Abs. 4 Z 3 genannten Daten.

Diese ermächtigten Stellen unterliegen hinsichtlich der auf Grund dieser Ermächtigungen zu erfüllenden Aufgaben der Aufsicht und den Weisungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Über die von den ermächtigten Stellen gemäß Z 1 durchgeführten Nachschulungen sind zum Zweck der Qualitätssicherung ua. in Zusammenarbeit mit dem Führerscheinregister statistische Evaluationen durchzuführen. Zu diesem Zweck sind die Daten über die wieder auffällig gewordenen Absolventen einer Nachschulung dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie in pseudonymisierter Form bekannt zu geben. Von den in Z 1 und 2 genannten Ermächtigungen ausgenommen sind Meldungen betreffend weiterer Standorte der einzelnen ermächtigten Stellen. Die Eignung der Standorte ist vom Landeshauptmann auf Antrag zu überprüfen. Für diese Überprüfung ist ein Kostenersatz zu entrichten, der dem Landeshauptmann zufließt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist die Höhe dieses Kostenersatzes festzusetzen. Der Landeshauptmann hat vierteljährlich dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Veränderungen bei diesen Standorten bekanntzugeben.

(2a) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für die Erteilung von Genehmigungen von neuen Testverfahren für die verkehrspsychologische Untersuchung an den jeweiligen Antragsteller.

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

1.

vertrauenswürdig ist,

2.

über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

3.

die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

(4) Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie die Bestellung gemäß Abs. 1 Z 2 sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 5 zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder es zur Wahrung öffentlicher Interessen notwendig ist. Wurden von der Fahrschule oder von den gemäß § 16b Abs. 1a ermächtigten Vereinen die von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgeschriebenen Abgaben für die gemäß § 16b Abs. 1 letzter Satz durchzuführende Anfrage an das Zentrale Melderegister für das dem laufenden Jahr vorangegangenen Jahr ganz oder teilweise nicht entrichtet, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH den Landeshauptmann, der die Ermächtigung gemäß Z 1 lit. d erteilt hat, darüber zu informieren. Dieser hat die genannte Ermächtigung bis zur Entrichtung aller offenen Beträge zu widerrufen.

(5) Wenn die Fahrschule ihre Mitwirkung am Lenkberechtigungserteilungsverfahren beharrlich verweigert (insbesondere wenn die Fahrschule die Vornahme von Eintragungen im Führerscheinregister entsprechend den Bestimmungen der §§ 16b Abs. 1 verweigert oder diese wiederholt mangelhaft vornimmt) so ist nach einem Zeitraum von drei Monaten von der Behörde eine Verwarnung mit der Androhung des Entzuges der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung anzudrohen. Wurden nach einem weiteren Zeitraum von drei Monaten die Mängel oder Missstände nicht beseitigt, ist die Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d zu entziehen. Gleichzeitig kann auch die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967 in Frage gestellt werden und bejahendenfalls die Fahrschulbewilligung entzogen werden. Frühestens ein Monat nach Entziehung der genannten Berechtigung kann die Fahrschule erneut den Antrag auf Zuerkennung der Berechtigung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. d und gegebenenfalls der Fahrschulbewilligung stellen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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