§ 17 FSG Führerscheinregister – Löschung der Daten

FSG - Führerscheingesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
  1. (1)Absatz einsVerfahrensdaten sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
    1. 1.Ziffer einsbei Verfahren, die zur Erteilung einer Lenkberechtigung führten, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung;
    2. 2.Ziffer 2bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Abs. 2), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.bei sonstigen Verfahren nach diesem Bundesgesetz spätestens zehn Jahre nach Eintragung oder letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes, wenn die aus dem jeweiligen Verfahren resultierenden Registerdaten jedoch erst später zu löschen sind (Absatz 2,), mit Löschung der Registerdaten. Spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die logische Löschung erfolgte, sind die Verfahrensdaten auch physisch zu löschen.
  2. (2)Absatz 2Registerdaten gemäß § 16a sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:Registerdaten gemäß Paragraph 16 a, sind nach folgenden Kriterien logisch zu löschen:
    1. 1.Ziffer einsDaten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten und die Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 5 lit. g nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;Daten über ausgestellte Führerscheine sowie sämtliche Verfahrensdaten und die Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera g, nach der Mitteilung über das Ableben des Besitzers, spätestens aber 100 Jahre nach der erstmaligen Erteilung einer Lenkberechtigung;
    2. 2.Ziffer 2Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b fünf Jahre nach Zustellung des Bescheides über die Anordnung der Nachschulung oder Verlängerung der Probezeit;
    3. 3.Ziffer 3Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. c bis e und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c bis e und Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a bis e fünf Jahre nach Begehung der dem Verfahren zugrundeliegenden strafbaren Handlung oder fünf Jahre nach Zustellung des Entziehungsbescheides oder Bescheides mit dem ein Lenkverbot ausgesprochen wurde; eine Löschung hat jedoch nicht zu erfolgen, wenn die Entziehung einer Lenkberechtigung oder der Ausspruch eines Lenkverbotes für die Dauer von mehr als 18 Monaten erfolgt ist;
    4. 4.Ziffer 4Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 6 ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 6, ein Jahr nach der Beendigung der Tätigkeit als Begleiter, spätestens jedoch fünf Jahre nach Antragstellung;
    5. 5.Ziffer 5Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 4 lit. h und § 16a Abs. 1 Z 5 lit. f mit Tilgung der Strafe;Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 4, Litera h und Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 5, Litera f, mit Tilgung der Strafe;
    6. 6.Ziffer 6Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 11 lit. e bis i zehn Jahre nach deren Eintragung oder der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes.Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 11, Litera e bis i zehn Jahre nach deren Eintragung oder der letzten Änderung des jeweiligen Datensatzes.
    Spätestens ein Jahr nach der logischen Löschung sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (§ 16a Abs. 1 Z 1) zu löschen.Spätestens ein Jahr nach der logischen Löschung sind die Registerdaten auch physisch zu löschen. Wenn alle zu einer Person gehörigen Daten gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 gelöscht wurden, so ist auch der betreffende Personendatensatz (Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins,) zu löschen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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