§ 3 FreiwG Freiwilligenorganisationen

FreiwG - Freiwilligengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsFreiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß Paragraph 2, Absatz 2, erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
  2. (2)Absatz 2Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 404 aus 1975,.
  3. (3)Absatz 3Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,Freiwilligenorganisationen können nach Paragraph 2, gefördert werden,
    1. 1.Ziffer einswenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
    2. 2.Ziffer 2wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit den Österreichischen Freiwilligenpass ausstellen.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 FreiwG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 FreiwG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 FreiwG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 FreiwG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 FreiwG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 FreiwG
§ 4 FreiwG