§ 81 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Gemeinsame Bestimmungen für Wald- und Weidegemeinschaften

 

§ 81

 

(1) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz oder sind die gemeinschaftlichen Alm- oder Weidegrundstücke nicht größer als 50 ha, kann ein vereinfachter Forst- bzw. Weideeinrichtungsplan verfaßt werden. Dieser hat jedenfalls Bestimmungen gegen die Übernutzung und bei forstwirtschaftlichen Grundstücken auch Bestimmungen gegen die Gefährdung der überwirtschaftlichen Funktionen (Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) des Waldes zu enthalten.

(2) Verbesserungen (Meliorationen) dürfen nur insoweit geplant und durchgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten und ihre Kosten mit den Vermögensverhältnissen der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder bzw. der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten im Einklang stehen.

In Kraft seit 01.11.1992 bis 31.12.9999
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