§ 36 FLG. 1973

FLG. 1973 - Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

II. Hauptstück

 

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen

Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

 

1. Abschnitt

 

Agrargemeinschaftliche Grundstücke,

Agrargemeinschaften

 

§ 36

 

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind jene,

a)

bezüglich deren zwischen zwei oder mehreren Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Besitz- und Benutzungsrechte bestehen oder

b)

welche von allen oder von gewissen Mitgliedern einer Gemeinde (Ortschaft), einer oder mehreren Gemeindeabteilungen (Ortsteile), Nachbarschaften oder ähnlichen agrarischen Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitze verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.

(2) Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:

a)

Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge einer in der Natur erfolgten Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;

b)

Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemeinschaft eingetragen sind;

c)

Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servituten einer Gemeinde (Ortschaft) oder Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und gemeinsamem Besitz abgetreten worden sind;

d)

Grundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes einer im Gebiet dieser Gemeinde gelegenen Mehrheit von Stammsitzliegenschaften dienen oder an denen einer Mehrheit von Berechtigten bestimmte Nutzungsrechte zustehen.

(3) Dagegen gehören zu diesen Grundstücken nicht die zum Stammvermögen der Gemeinde gehörigen Grundstücke, die nicht unmittelbar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern durch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.

(4) Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu zu errichtenden wie auch solche schon bestehender Eigentumsgemeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als agrargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn der wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaften eine Regelung der Verwaltung und Nutzung nach den für Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.

(5) Grundstücke, die in den öffentlichen Büchern als Einzeleigentum des Sondernutzungsberechtigten einverleibt worden sind und in seinem Eigentum oder im Eigentum eines seiner Rechtsnachfolger im Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft stehen, sind Zugehör des Anteilsrechts. Diese Eigenschaft ist über Antrag der Agrarbehörde im Grundbuch ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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