§ 1 FKV

FKV - Forstliche Kennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

(1) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken gemäß § 34 des Gesetzes ausgenommen wurden oder deren Betreten gemäß den §§ 28, 33 Abs. 2 lit. b und 44 des Gesetzes untersagt ist (Forstliche Sperrgebiete), sind die in den Abs. 2 bis 9 näher beschriebenen Tafeln zu verwenden.

(2) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken dauernd ausgenommen werden (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes), ist eine kreisrunde Tafel in gelber Farbe mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm und einem in der Mitte der Tafel horizontal verlaufenden weißen Streifen, der eine Breite von zirka einem Fünftel des Durchmessers aufzuweisen hat, zu verwenden; die Tafel hat in schwarzer Aufschrift die Worte „Forstliches Sperrgebiet Betreten verboten“ zu enthalten (Abbildung 1 der Anlage).

(3) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die von der Benützung zu Erholungszwecken befristet ausgenommen werden (§ 34 Abs. 2 des Gesetzes), ist die Tafel gemäß Abs. 2 zu verwenden, die zusätzlich entlang des oberen Randes das Wort „Befristetes“ zu enthalten hat (Abbildung 2 der Anlage). Beginn und Ende der Frist sind mit gut lesbarer Schrift in mindestens halber Größe der Worte „Betreten verboten“ im unteren Drittel der Sperrtafel oder auf einer unter der Sperrtafel angebrachten Zusatztafel nach Tag, Monat und Jahr ersichtlich zu machen.

(4) Zur Kennzeichnung von Waldflächen, die gemäß § 33 Abs. 2 lit. b des Gesetzes zu Erholungszwecken nicht benützt werden dürfen, sind die jeweils für dauernde oder befristete Sperren vorgesehenen Tafeln zu verwenden.

(5) Zur Kennzeichnung des allgemeinen Verbotes des Betretens eines Bannwaldes oder eines Bekämpfungsgebietes (§ 28 Abs. 3 lit. d und § 44 Abs. 7 des Gesetzes) hat die Behörde die gemäß Abs. 2 oder 3 vorgesehene Tafel zu verwenden. Auf die behördlich verfügte Sperre ist auf einer Zusatztafel in geeigneter Weise hinzuweisen.

(6) Ist die Benützung von durch gesperrte Waldflächen führenden Forststraßen und sonstigen nicht öffentlichen Wegen gemäß § 34 Abs. 8 letzter Satz des Gesetzes zulässig, so ist dies durch eine Zusatztafel zur Tafel gemäß Abs. 2 zu kennzeichnen. Die Zusatztafel hat die Aufschrift „Begehen des Weges gestattet“ zu enthalten.

(7) Soll die Zulässigkeit der Benützung von Wald im Sinne des § 33 Abs. 3 des Gesetzes gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung zu dieser Benützung durch Anbringung einer Tafel gemäß Abbildung 3 der Anlage als erteilt. Diese Tafel hat eine rechteckige Form mit einer Mindestbreite von 35 cm und einer Mindesthöhe von 45 cm aufzuweisen. Sie ist in weißer Farbe zu halten und am oberen und unteren Rand mit einem gelben Streifen von jeweils einer Höhe von zirka einem Sechstel der Tafelhöhe abzuschließen. Im weißen Feld ist in schwarzer Aufschrift die Art und der Umfang der zulässigen Benützung ersichtlich zu machen; die Aufschrift darf auch durch Symbole ergänzt werden.

(8) Soll die Zulässigkeit der allgemeinen Benützung von Forststraßen oder sonstigen Wegen im Wald durch Radfahrer gekennzeichnet werden, so gilt die Zustimmung dazu auch durch Anbringung einer Tafel gemäß Abbildung 5 der Anlage als erteilt. Abs. 7 zweiter Satz gilt sinngemäß. Der Umfang der zulässigen Benützung ist auf einer Zusatztafel in weißer Farbe mit schwarzer Aufschrift ersichtlich zu machen. Soweit es zur eindeutigen Kennzeichnung des Verlaufs der von der Zustimmung erfaßten Strecke (Radroute) erforderlich ist, sind in deren Verlauf gelbe Hinweispfeile mit einer Mindestlänge von 35 cm und einer Mindestbreite von 8 cm anzubringen.

(9) Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. b des Gesetzes.

(10) In Fällen einer Gefahr durch Waldarbeit ist durch eine Zusatztafel, die die Worte „Gefahr durch Waldarbeit“ zu enthalten hat, darauf hinzuweisen.

In Kraft seit 13.03.1997 bis 31.12.9999
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