Art. 4 § 256 FinStrG Übergangs- und Schlußbestimmungen.

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.10.1989 bis 31.12.9999
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