Art. 1 § 69 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung sind auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zu veröffentlichen. Sie sind auch zur Einsicht in der jeweils gemäß § 65 Abs. 2 eingerichteten Geschäftsstelle aufzulegen oder an einer dortigen Amtstafel anzuschlagen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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