Art. 1 § 146 FinStrG

FinStrG - Finanzstrafgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Das Zollamt Österreich kann bei geringfügigen Finanzvergehen durch Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der §§ 33 bis 37, 44 bis 46, 48 bis 48b und 51 sowie des § 91 Alkoholsteuergesetz 2022 – AlkStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021 und des § 11 Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022, BGBl. I Nr. 227/2021, jedoch nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 000 Euro, verhängen und, soweit dies in den §§ 33, 35, 37, 44 und 46 sowie in § 91 AlkStG 2022 und in § 11 MinStG 2022 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen (vereinfachte Strafverfügung). Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Strafe mit der Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden erklärt und auf die Erhebung eines Einspruchs schriftlich verzichtet. Ein Einspruchsverzicht kann binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Kosten des Strafverfahrens sind nicht zu ersetzen.

(2) Als geringfügige Finanzvergehen gelten:

1.

Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51;

2.

die Finanzvergehen nach den §§ 33, 35 und 37 Abs. 1, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 1 500 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der hinterzogene Abgabenbetrag zu gelten;

3.

die Finanzvergehen nach den §§ 34, 36, 37 Abs. 3 und 44 bis 46, sofern der strafbestimmende Wertbetrag oder die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge (§ 53 Abs. 1) 3 000 Euro nicht übersteigt; als strafbestimmender Wertbetrag hat der auf die Ware entfallende Abgabenbetrag oder der verkürzte Abgabenbetrag bzw. das Einfache der Bemessungsgrundlage gemäß § 44 Abs. 2 zu gelten;

4.

die Finanzvergehen nach den §§ 48 und 48a, sofern durch die Tat weder Abgaben hinterzogen noch verkürzt wurden;

5.

das Finanzvergehen nach § 48b, sofern die Barmittel den Betrag von 30 000 Euro nicht übersteigen;

6.

die Finanzvergehen nach § 91 AlkStG 2022 und § 11 MinStG 2022, sofern die hinterzogenen Abgaben den Betrag von 1 500 Euro oder die verkürzten Abgaben den Betrag von 3 000 Euro nicht übersteigen.

In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 § 146 FinStrG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 § 146 FinStrG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

30 Entscheidungen zu Art. 1 § 146 FinStrG


Entscheidungen zu § artikel1zu146 FinStrG


Entscheidungen zu § artikel1zu146 Abs. 1 FinStrG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 § 146 FinStrG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 § 146 FinStrG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 1 § 145 FinStrG
Art. 4 § 265a FinStrG