§ 11 FinSG Verhältnis zu anderen Vorschriften

FinSG - Finanzsicherheiten-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bestellung und Verwertung von Finanzsicherheiten gehen anderen Vorschriften über die Bestellung und Verwertung von Pfand- und Sicherungsrechten vor.

(2) Gesetzliche Bestimmungen über die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit von Rechtsgeschäften werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

In Kraft seit 01.12.2003 bis 31.12.9999
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